Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich
schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Diese Lieferbedingungen des
Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausführt.
Absprachen, die mündlich oder telefonisch durch den Außen- oder Innendienst getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Die
Lieferbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten im Sinne des §1 HGG
konzipiert. Sollten Sie ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des §1
KSchG anzuwenden sein, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses
Gesetzes widersprechen.
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für
sonstige vom Verkäufer erbrachten Leistungen. Diese Lieferbedingungen gelten auch für künftige
Geschäfte mit dem Käufer.
Angebot
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Käufer unterzeichnete
Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser
Frist die bestellte Ware zuzusenden.
Preise - Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ?ab Werk? des
Verkäufers, ohne Verpackung und ohne Verladung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Ab
einem vereinbarten Nettowarenwert verstehen sich die Lieferungen frei Haus, jedoch ohne Abladen
und Vertragen. Bahnexpresslieferungen und Paketdienstlieferungen sind grundsätzlich unfrei. Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Kollektivverträgen oder
Materialpreissteigerungen, eintreten. Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am
Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung unserer Lieferung
sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten
erst mit der Einlösung als erfüllt. Einlangende Zahlungen werden in erster Linie zur Abdeckung
allfälliger Nebenkosten (Verzugszinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstiger Spesen) herangezogen.
Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen
angerechnet.
Soweit aufgrund gesonderter Vereinbarung skontierbare Rechnungen vorliegen, können
Skontoabzüge nur dann akzeptiert werden, wenn deren Begleichung innerhalb der gewährten Frist
erfolgt, die vorgenommenen Abzüge den Vereinbarungen entsprechen und keine sonstigen noch
aushaftenden fälligen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer bestehen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom
Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann der
Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen
oder sonstigen Leistungen aufschieben
eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen
den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen
ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über der Primärrate der
österreichischen Banken verrechnen und den Ersatz sämtlicher Kosten, die
zur Einbringung der Leistung (Zahlung) des Käufers anfallen, verlangen
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag erklären
Hat der Verkäufer aufgrund eines Zahlungsverzuges den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig
gestellt, und der Käufer dennoch die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so
kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der
Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen
und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle Aufwendungen
zu ersetzen, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Im Falle noch
nicht gelieferter Ware ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem
Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu
verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers einschließlich allfälliger Zinsen,
Spesen und Kosten behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei
Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme der Kaufsache ist der Käufer gehalten, das
Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
verständigen. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Im Falle einer Veräußerung der Ware hat sich jedoch der Käufer das Eigentum an der
Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus
der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des dann noch
ausstehenden Kaufpreises an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet einerseits seine
Abnehmer beim Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung zu verständigen und andererseits Name
und Anschrift des Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung gegen diesen dem Verkäufer sofort
schriftlich bekannt zu geben. Der Verkäufer ist berechtigt, von der Abtretung jederzeit Gebrauch zu
machen und die Forderung auch selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Verarbeitung der Umbildung des
Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstände. Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch bearbeitete Ware bis zur Bezahlung unser Eigentum
bleibt.
Lieferung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden
Zeitpunkte:
Datum der Auftragsbestätigung
Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und
finanziellen Voraussetzungen
Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält
oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich
die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen
Umständen, gleich ob sie beim Verkäufer oder bei einem Lieferanten eingetreten sind (etwa
Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Krieg, Blockade, Aufruhr, Verzögerung der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, höhere Gewalt) so verlängert
sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wird durch die vorstehenden Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird
der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Diese Regelungen gelten auch im Falle des Streiks
oder der Aussperrung.
Verlängert sich in diesem Fall die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung
frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Dauert die Behinderung
länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug
verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer
angemessenen Frist zur Nachholung der Lieferung, den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wurde die vom Käufer gesetzte Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so
kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht
gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können, zurücktreten. Der Käufer hat in diesem Fall das
Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren
geleisteten Zahlungen und insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers
verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des
Vertrages und für dessen Durchführung machen musste. Bereits gelieferte und nicht verwendbare
Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
Andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund des Lieferverzuges des Verkäufers,
insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort
oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist
der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen vom Käufer zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen
durchzuführen.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Lieferungen ausschließlich zu den allgemeinen
Geschäftsbedingungen unseres Hauses stattfinden und allfällige entgegenstehende Bestimmungen
in der Bestellung nicht akzeptiert werden können. Für den Fall, dass Sie mit dieser Vorgangsweise
nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, binnen 3 Tagen ab Bestelldatum den Auftrag
zu stornieren. Nach Ablauf dieser Frist wird der Auftrag verbindlich.
Kaufrücktritt
Bei Rücktritt vom Kauf wird eine Manipulationsgebühr in Höhe von 15% verrechnet.
Retouren
Retouren werden nur innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungsdatum angenommen. Danach werden
keine Retournahmen akzeptiert!
Aktions-, Sonderartikel und Sonderanfertigungen werden generell nicht retour genommen.
Übernommen wird ausschließlich einwandfreie Ware in unbeschädigter Originalverpackung. Bis zu
einem Nettowarenwert von EUR 100,00 werden 20 %, darüber 10 % Manipulation verrechnet. Die
Frachtkosten der Retourlieferung trägt immer der Absender!
Gewährleistung und Haftung
Der Verkäufer leistet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Gebrauchsfähigkeit
beeinträchtigende Mängel Gewähr, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materiales oder der
Ausführung beruhen.
Die Verpflichtungen zur Gewährleistung bestehen nur für solche Mängel, die während eines
Zeitraumes von 24 Monaten (Gewährleistungsfrist) ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw.
bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind. Der Käufer ist
verpflichtet, offene Mängel bei der Übernahme sofort schriftlich und nach Art und Umfang
detailliert anzuzeigen, sowie vom Übergeber bestätigen zu lassen.
Bei unbeschädigter Verpackung, jedoch beschädigtem Inhalt gelten nachfolgende Reklamationsfristen:
Post und Paketdienste 24 Stunden ab Übernahme
Speditionen und Bahn 7 Tage ab Übernahme
Auch in diesen Fällen sind die Mängel schriftlich nach Art und Umfang detailliert anzuzeigen. Bei
Nichteinhaltung der vorgenannten Meldefristen entfällt die Ersatzpflicht des Transportunternehmens.
Auch im Fall einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst
anzunehmen, auf eigene Gefahr und Kosten sachgemäß abzuladen und zu lagern.
Der Verkäufer muss, sofern die Mängel vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern
sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurück
senden lassen
die mangelhaften Teile ersetzen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz
zurücksenden, so übernimmt der Käufer Kosten und Gefahr des Transportes, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile
an den Käufer erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur
Verfügung.
Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer
nur dann aufzukommen, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Der Verkäufer
leistet nur für jene Mängel Gewähr, die unter Einhaltung der vereinbarten Betriebsbedingungen und
bei normalem Gebrauch auftreten. Er leistet keine Gewähr für Mängel, die auf schlechter
Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechte Instandhaltung oder schlechter
oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Änderungen
durch Dritte oder aufgrund normaler Abnützung entstehen.
Der Verkäufer leistet für Teile der Waren, die er von Dritten bezogen hat, nur im Rahmen der ihm
selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche Gewähr.
Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen
des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der
Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der
Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und
klaglos zu halten. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für die Übernahme von Reparaturaufträgen,
bei Umänderungen, oder Umbauten aller sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter
Waren.
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Käufers aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet daher nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere auch nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Jedenfalls ist jeglicher
Gewährleistungsanspruch der Höhe nach mit dem Kaufpreis, der vom Käufer zu leisten ist,
begrenzt.
Ab Beginn der Gewährleistung übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in
diesem Artikel bestimmt ist. Er haftet auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem
Gefahrenübergang liegt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften,
Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Soweit sich aus dem bisherigen nichts anderes ergibt, werden Schadenersatzansprüche gegen den
Verkäufer ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind daher insbesondere Schadenersatzansprüche für Verletzungen von Personen,
für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für
entgangenen Gewinn, sofern sich nichts aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem
Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. Ausdrücklich ausgeschlossen wird auch die
Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Schäden, sowie
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Eisenstadt.
Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, und zwar auch dann,
wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Das Vertragsverhältnis
unterliegt österreichischem Recht, mit Ausnahme des UNCITRAL Einheits-Kaufrechtes
(Übereinkommen für Verträge des internationalen Warenkaufes vom 11.4.1980) dessen Geltung
ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Teilnichtigkeit
Wird eine Bestimmung dieser AGB für nichtig oder rechtsunwirksam erklärt, bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen, wie wenn der Vertrag ohne die ungültige
Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Das gleiche gilt für Vertragslücken.